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Mängel am Neuwagen – Ihre Rechte

Mängel bei einem Neuwagen sind mehr als ärgerlich – um so wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen und schnell reklamieren. Wir geben Ihnen eine Kurzübersicht mit den wichtigsten Tipps.

Grundsätzlich greift bei einem nicht mangelfrei übergebenem Fahrzeug die gesetzliche Sachmängelhaftung. Diese gilt bis 2 Jahre nach dem Kaufdatum und ausschließlich gegenüber Ihrem Verkäufer. Dadurch können Sie das Recht auf Nacherfüllung einfordern – im Speziellen entweder eine Nachbesserung bzw. Reparatur oder die Lieferung eines neuen Fahrzeugs.

Was dabei als Sachmangel gilt, ist vom Gesetzgeber folgendermaßen definiert:

  • wenn das Auto nicht fabrikneu ist, also wenn zwischen Herstellung und Verkauf mehr als 1 Jahr liegt und durch längere Stehzeiten Mängel entstanden sind
  • wenn der Strom- und Kraftstoffverbrauch höher ist als vom Hersteller angegeben
  • wenn ein verdächtig hoher Kilometerstand vorliegt, der allein durch erlaubte Überführungs- und Probefahrten nicht erklärbar ist
  • wenn der Neuwagen andere nicht mehr zumutbare Eigenschaften aufweist, als über Werbe- und Prospektaussagen vermittelt wurde (z.B. veränderter Farbton, abweichende Form)
  • wenn eine Vielzahl geringfügiger Mängel auftritt, sodass in Summe ein erheblicher Sachmangel am Neuwagen besteht
  • wenn der Mangel im ersten halben Jahr nach dem Kauf auftritt, da die Gerichtshöfe den Mangel ursächlich beim Hersteller vermuten würden und er höchstwahrscheinlich bereits bei der Auslieferung bestand (nach dem ersten halben Jahr liegt allerdings der Käufer in der Pflicht, einen Gegenbeweis für ein Eigenverschulden vorzulegen)

Liegt ein Sachmangel klar auf der Hand, können Sie als Geschädigter eine Nachbesserung vom Verkäufer einfordern. Diese muss für Sie komplett kostenfrei sein.

Sollte die Nachbesserung erfolglos sein oder der Verkäufer nicht auf die Erfüllung der Forderung eingehen und die gesetzliche Frist für Ihren Nachbesserungsanspruch verstreichen, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung verlangen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist allerdings nur möglich, wenn ein erheblicher Sachmangel vorliegt, bei dem die Beseitigungskosten mindestens 5 Prozent des Kaufpreises betragen oder die Verkehrssicherheit durch diesen gemindert wird.

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